§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Alt:
(1) Die Mitgliedschaft muss mittels Aufnahmeformular des Vereins schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Antragstellung wird die gültige Satzung anerkannt.
Neu:
(1) Die Mitgliedschaft muss mittels Aufnahmeformular des Vereins in Textform beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Textform für das Aufnahmeformular sowie die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wird erst dann zugelassen, wenn eine digitale Mitgliederverwaltung zur Verfügung steht, in welcher eine eigenständige Anmeldung durch neue Mitglieder bzw. durch die gesetzlichen Vertreter persönlich möglich ist.
Mit der Antragstellung wird die gültige Satzung anerkannt.
Begründung:
Im BGB §126 ist die schriftliche Form erläutert. Die Beantragung der Mitgliedschaft muss weiterhin in schriftliche Form mit einer eigenhändigen Unterschrift erfolgen.
Vorausschauend für künftige Neuerungen wird mit dem Start einer digitalen Mitgliederverwaltung die Antragstellung über eine Internetplattform oder ein Onlineformular „ in Textform“ zugelassen, siehe §126b BGB.
Außerdem erfolgt eine Anpassung an die bereits gängige Praxis durch die Änderung von Einzahl zu Mehrzahl bei den gesetzlichen Vertretern unserer minderjährigen Mitglieder.
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Alt:
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- – schriftliche Austrittserklärung (bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters),
- – Ausschluss,
- – Streichung aus der Mitgliederliste
- – Tod des Mitglieds.
Neu:
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- – Austrittserklärung in Textform (bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter),
- – Ausschluss,
- – Streichung aus der Mitgliederliste
- – Tod des Mitglieds.
Begründung:
Im BGB §126 ist die schriftliche Form erläutert. Die schriftliche Form einer Austrittserklärung müsste danach immer mit einer eigenhändigen Unterschrift erfolgen.
Um die Satzung an die bereits gängige Praxis anzupassen, wird in § 4, Punkt (4) die Austrittserklärung „in Textform“ geändert, siehe BGB §126 b.
Damit können Austrittserklärungen weiterhin in Textform unter Angabe des Namens und weiterer relevanten Angaben wie z.B. der Abteilung, der Mitgliedsnummer usw. sowie einer Textunterschrift per E-Mail an die Geschäftsstelle des Vereins übermittelt werden.
SMS oder WhatsApp-Mitteilungen sind unzulässig. Auch E-Mails mit Austrittserklärungen an die Übungsleiter müssen vermieden werden.
Außerdem erfolgt eine Anpassung an die bereits gängige Praxis durch die Änderung von Einzahl zu Mehrzahl bei den gesetzlichen Vertretern unserer minderjährigen Mitglieder.